Am 1. Januar 2018 ist das teilrevidierte Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer und die Reduktion des Steuersatzes von 8% auf 7.7% in Kraft getreten. Am Fachanlass MWST Änderungen 2018 & Auswirkungen auf NPOs haben sich Patrick Loosli, Von Graffenried AG Treuhand und Markus Sallin, Krebsliga Schweiz, mit den Teilnehmenden in Bern und mit Markus Schwingruber, WWF Schweiz in Zürich darüber ausgetauscht.
Die wichtigsten allgemeinen Änderungen im Mehrwertsteuergesetz, sowie Anpassungen für spendensammelnde NPOs und Organisationen mit ideellem Zweck sind gemäss der Diskussionsrunde:
Steuerpflicht von ausländischen Organisationen mit Sitz in der Schweiz
Neu ist steuerpflichtig, wer ein Unternehmen betreibt und damit Leistungen im Inland erbringt oder den Sitz, den Wohnsitz oder die Betriebsstätte im Inland hat. Das heisst, Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die dort aber nur wenige Leistungen erbringen (z.B. CHF 50’000 jährlich), müssen sich neu bei der MWST anmelden. Dies betrifft unter anderem schätzungsweise 30’000 ausländische Unternehmen. Ausnahmen siehe Art. 10 Abs. 2 MWSTG.
Freiwilliger Verzicht auf die Befreiung der Steuerpflicht
Seit einem Bundesgerichtsurteil im Jahr 2015 können/müssen sich Organisationen bei der MWST registrieren, auch wenn die Leistungsentgelte weniger als 25% der Gesamteinnahmen ausmachen. Es kann auch auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet werden. Nun ist die Regelung, dass für die Steuerpflicht der Anteil der Einnahmen aus Nichtentgelten wesentlich sein kann, durch eine Gesetzesanpassung ausgeschlossen worden. Der freiwillige Verzicht auf die Befreiung ist insbesondere interessant:
- wenn ein Vorsteuerüberhang entsteht (Finanzierung mit Spenden)
- wenn viele Leistungen exportiert werden (Rückforderung Vorsteuer)
- um den Wettbewerbsnachteil gegenüber von steuerpflichtigen Personen zu vermeiden.
Art. 11 Abs. 1 MWSTG.
Leistungen an eng verbundene Personen
Neu sind damit auch Leistungen an Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht, gemeint. Das bedeutet, dass Leistungen an solche Organisationen zum Drittpreis MWST-pflichtig sein können, auch wenn sie kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Drittpreis bedeutet, so viel wie man von einer nicht eng verbundenen Organisation verlangen würde. Art. 3 BSt. h MWSTG.
Spendendefinition
Neu gelten auch Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation diese freiwilligen Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt und sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, das kein Anspruch auf die Vorteile besteht. Art. 3 Bst. i MWSTG. Praxisbeispiel: Gönnerbeiträge der REGA gelten neu vermutlich auch als Spenden.
Praxisänderung Vorsteuerkorrektur
Als Leitfaden zur Vorsteuerkorrektur hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die überarbeitete MWST Info 09 mit der 3-Topf-Methode herausgegeben. Diese Methode sagt, dass alle Aufwendungen, welche unter die «gemischte Verwendung» fallen, zu einer Vorsteuerkorrektur führen (z.B. allgemeiner Verwaltungsaufwand für unternehmerische und nicht-unternehmerische Bereiche). Bei einer für Unternehmen mit ideellem Zweck speziell entwickelte Methode „Gesamtaufwand“ muss sich noch zeigen, ob diese dem gesetzgeberischen Willen entspricht, wonach einzig die Verwendung von bezogenen Leistungen für das Vorsteuerabzugsrecht massgebend ist. Die Referenten betonen, dass weiterhin die Selbstdeklaration gilt, die vorgeschlagene Methode nicht angewendet werden muss und ein eigenes Modell entwickelt werden kann.
Ein Hinweis bei Unklarheiten: Im Zweifelsfall kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein Mustervorgehen eingereicht werden. Diese gibt Bescheid ob das Vorgehen akzeptiert wird. Bei negativem Bescheid kann aber der Rechtsweg beschritten werden, falls an der Rechtmässigkeit der Verwaltungspraxis gezweifelt wird.
Herzlichen Dank an Markus Sallin für die Organisation in den Räumlichkeiten der Krebsliga, sowie an ihn und Patrick Loosli für die spannenden Referate und den wertvollen Erfahrungsaustausch.
Am 26. April 2018 findet ein weiterer Anlass zu den MWST Änderungen im Kinderdorf Pestalozzi in Trogen mit vorgängigem Besuch des Kinderdorfs statt. Hier geht’s zu den Informationen.